Mehrheit der Rentner muss keine Einkommensteuer zahlen

04.11.2014
Mehrheit der Rentner ist nicht steuerpflichtig.

Rentner können mit Hilfe von Krankheitskosten, Pauschbeträgen wegen Körperbehinderungen, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern.

Die große Mehrheit der Rentner muss weiterhin keine Einkommensteuer entrichten. In der Übergangszeit von 2005 bis zur vollen Besteuerung der gesetzlichen Renten in 2040 beträgt der Besteuerungsanteil für Rentner, deren Rentenbezug in 2005 oder früher begonnen hat, 50 Prozent für die Laufzeit der Rente.

Bei den Erstrentnern des Jahres 2013 beträgt der Besteuerungsanteil 66 Prozent. Bis zum Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich um 2 Prozent, so dass die Erstrentner des Jahres 2020 bei einem lebenslangen Besteuerungsanteil von 80 Prozent liegen. Danach, ab 2021, erhöht er sich für jeden neuen Rentnerjahrgang lediglich um 1 Prozent jährlich, so dass die 100-prozentige Rentenbesteuerung erst die Neurentner des Jahres 2040 trifft. Von dieser Regelung sind alle Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrenten betroffen. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen nicht, sie bleiben steuerfrei.

Beispielrechnung

Beispiel für eine Rentnerin / einen Rentner, der 2013 „in Rente“ gegangen ist. Der Besteuerungsanteil für diese(n) Rentner(in) beträgt dauerhaft 66 Prozent. Im folgenden Jahr 2014, dem sogenannten Basisjahr, wird der steuerfreie Teil der Rente errechnet, der für die Dauer des Rentenbezuges unverändert bleibt:

Jahresrente im Basisjahr 2014 vor Abzug der Beiträge für Krankenkasse und Pflegeversicherung

15.745 EUR

Abzüglich steuerfreier Teil der Rente
(Rentenfreibetrag)

5.353 EUR

Steuerpflichtiger Teil der Rente (Besteuerungsanteil)            

10.392 EUR

Abzüglich Werbungskostenpauschale

102 EUR

Einkünfte aus gesetzlichen Renten                  

10.209 EUR

Abzüglich Krankenkassenbeitrag 8,2% von 15.745 EUR

1.292 EUR

Abzüglich Pflegeversicherung 2,05% von 15.745 EUR

323 EUR

Abzüglich private Zusatzkrankenversicherung

400 EUR

Ausgaben insgesamt:

2.015 EUR

Höchstens berücksichtigungsfähig

1.900 EUR

Abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag

36 EUR

Zu versteuerndes Einkommen

8.354 EUR

Grundfreibetrag

8.354 EUR

Tarifliche Einkommensteuer

0 EUR

 

Sind beide Ehegatten 2013 in Rente gegangen, können sie in 2014 gemeinsam Renten in Höhe von 31.490 Euro beziehen ohne Einkommensteuer zahlen zu müssen.

Der Rentenfreibetrag im obigen Beispiel von 5.353 Euro bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert konstant. Alle Rentenerhöhungen der Folgejahre werden voll versteuert. Die jährlichen Erhöhungen ermittelt man, indem die Jahresrente des Veranlagungsjahres mit der Jahresrente des Basisjahres 2014 verglichen wird (vgl. BStBl 2013 I S. 1087).

Mark Weidinger, Vorstand der Lohi, empfiehlt: „Auch wenn die Renten höher sind als im vorliegenden Beispiel, kann es zu einer Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von 0 EUR führen, wenn beispielsweise Krankheitskosten, Pauschbeträge wegen Körperbehinderungen, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hinzukommen. Deshalb sollte dieser Personenkreis die Belege sammeln und mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Liegen die tatsächlichen Renten bzw. der Besteuerungsanteil niedriger als in der obigen Berechnung, sollten die betreffenden Rentner(innen) die Steuererklärung 2014 einreichen und eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, sind sie für die folgenden drei Jahre von der Abgabepflicht zur Einkommensteuer befreit.“