Mindestlohn bei Beschäftigten im Privathaushalt

12.02.2015
Auch im Privatbereich ist der Mindestlohn Pflicht.

Der Mindestlohn ist auch im Privatbereich bindend. Hier gelten aber Erleichterungen bei der Dokumentationspflicht. Arbeitnehmer müssen angemeldet werden.

Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Das bedeutet nicht nur für Unternehmen Änderungen bei der Einstellung von Personal. Auch Privatpersonen, die z. B. eine Putzkraft oder Unterstützung bei der Kinderbetreuung in ihrem Privathaushalt beschäftigen, sind ausnahmslos verpflichtet, einen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.

Die Lohi unterstützt ihre Mitglieder im Rahmen der Beratungsbefugnis bei der Erfüllung von Arbeitgeberaufgaben und informiert über die wichtigsten Neuerungen.

Erleichterungen bei der Dokumentationspflicht

Im Privatbereich gibt es beispielsweise Erleichterungen bei der Dokumentationspflicht. So müssen Unternehmen detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen für ihre Arbeitnehmer führen. Bei Beschäftigten im Privathaushalt ist man davon befreit. Allerdings müssen auch Privatpersonen die Bezahlung des Mindestlohns für ihre Angestellten nachweisen können. Die Lohi empfiehlt daher, die Arbeitszeit und den Stundenlohn im Arbeitsvertrag gesondert aufzuführen.

Arbeitnehmer anmelden

Des Weiteren ist es auch für Privatpersonen notwendig, Arbeitnehmer anzumelden. Erhält der Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs einen Arbeitslohn bis zu 450 EUR im Monat, kann die Anmeldung über das vereinfachte „Haushaltsscheck-Verfahren“ der Minijob-Zentrale erfolgen. Dieses Verfahren ermöglicht es, Personal bequem an-, um- oder abzumelden. Soll der Arbeitnehmer mehr als 450 EUR im Monat erhalten, wird es schwieriger. Dann sind zusätzliche Meldepflichten für die Sozialversicherung und gegenüber dem Finanzamt zu beachten.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Beratungsstelle in Ihrer Nähe jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.