Nicht vergessen: Am 31.05.17 endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2016!

27.04.2017
Am 31.05.2017 läuft die Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 ab. Eine Fristverlängerung ist möglich.

Die Abgabefrist 2017 für die Steuererklärung naht

Noch gut vier Wochen, dann endet die Abgabefrist 2017 für die Steuererklärung 2016. Für alle, die nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gilt Mittwoch, der 31. Mai 2017 als Stichtag. Das verlängerte Mai-Wochenende rund um den Feiertag 1. Mai bietet sich für die Erstellung der Steuererklärung an. Nur wer seine Steuererklärung authentifiziert elektronisch per ELSTER an das Finanzamt übermittelt, hat noch zwei Monate länger, bis zum 31.07.17 Zeit.

Wie funktioniert eine Fristverlängerung?

Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, hat noch weniger Druck, denn dann gilt automatisch die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2017. Diese tritt auch für neue Mitglieder, die erst nach dem 31. Mai 2017 dem Verein beitreten, ein, sobald die Lohi das Finanzamt über die Mitgliedschaft informiert. Somit müssen Mitglieder keinen Verspätungszuschlag befürchten.

Alle, die keinen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beauftragt haben, aber dennoch den Abgabetermin für die Steuererklärung nicht einhalten können, sollten bei ihrem Finanzamt einen formlosen Fristverlängerungsantrag mit einer Begründung stellen. Dadurch wird der Verspätungszuschlag vermieden.  

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Betroffen sind sogenannte Pflichtveranlagungsfälle. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitnehmer oder Pensionäre,

  • in deren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingetragen wurde,
  • wenn in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft der Arbeitslohn eines Partners nach der Steuerklasse fünf oder sechs besteuert wurde und beide Partner Arbeitslohn bezogen haben,
  • die von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben,
  • die Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosen-, Kranken-, Insolvenz-, Eltern-, Betreuungsgeld oder Altersteilzeitzuschläge, von über 410 Euro im Jahr bezogen haben,
  • die andere Einkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt haben, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt, während der andere Partner in Rente ist.

Wann sind Rentner von einer Steuererklärung betroffen?

Nach dem Alterseinkünftegesetz sind Rentner ohne zusätzliches Arbeitseinkommen verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt 8.652 Euro für Ledige für das Jahr 2016. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag auf 17.304 Euro. Als Einkünfte gelten die Bruttorente gekürzt um den Rentenfreibetrag und die Werbungskosten.