Riester-Zulage sichern bis zum 31. Dezember!

20.12.2016
Riester-Rente

Seit dem Jahr 2002 können Arbeitnehmer, Beamte sowie weitere begünstigte Personen die Förderung der privaten Altersvorsorge nutzen.

Geld vom Staat erhalten Sie durch die Altersvorsorge-Zulage, die Ihrem Vertrag gutgeschrieben wird, und den Abzug der Einzahlung in die private Altersvorsorge als Sonderausgaben im Einkommensteuer-bescheid, was Ihre Steuererstattung erhöht. Das Finanzamt vergleicht im Steuerbescheid, welche Variante für Sie günstiger ist und zahlt Ihnen einen eventuellen höheren Steuervorteil aus.

Die Höhe der Altersvorsorge-Zulage und des möglichen Sonderausgabenabzuges ab 2008:

Arbeitnehmer erhalten die volle Zulage für 2016, wenn 4 Prozent des in 2015 erzielten Arbeitslohnes abzüglich der Zulagen gespart wurden, wobei der maximal geförderte Betrag bei 2.100 Euro liegt. Davon abziehen kann ein Vertragsinhaber 154 Euro und je Kind 185 Euro (für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder) bzw. 300 Euro (für nach dem 31.12.2007 geborene Kinder), wenn diese dem Riester-Sparer zuzuordnen sind. 

Um den vollen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage zu erhalten, ist es notwendig, eine ausreichende eigene Sparleistung zu erbringen, den sogenannten Mindesteigenbeitrag. Noch größer kann Ihr Vorteil sein, wenn der Mindesteigenbeitrag (eigene Sparleistung + Zulagenanspruch) aufgestockt wird und die eigene Sparleistung bis zum Höchstbetrag für den maximalen Sonderausgabenabzug erbracht wird (maximal sinnvoll: 1.946 € jährlich).

Beispiel eines ledigen kinderlosen Arbeitnehmers mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent:

  • Sparleistung: 1.946 Euro
  • Zulage (Vertragsgutschrift): 154 Euro
  • Sonderausgabenabzug: 2.100 Euro
  • Staatliche Förderung: 30 Prozent = gesamt 630 Euro
    = Zulage 154 Euro + Steuererstattung 476 Euro

Die Steuerexperten der Lohi berechnen gerne für Sie, wie viel Ihre eigene Sparleistung betragen muss, um die volle Zulage zu erhalten, bzw. wie viel Sie maximal einzahlen können, um den Steuervorteil optimal auszuschöpfen.

Rechtsstand: 09-2016