So profitieren Familien mit Schulkindern von Steuerentlastungen

06.09.2017
Schulkind

Bis zum 14. Lebensjahr können die Kosten für die Kinderbetreuung bis zu 6.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Nun hat in den meisten Bundesländern das neue Schuljahr begonnen. Für 8,4 Millionen Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen ist die süße Zeit der Sommerferien vorbei. Jetzt heißt es wieder den täglichen Unterricht besuchen. Doch Schulzeiten und Arbeitszeiten berufstätiger Eltern decken sich selten. Gerade berufstätige Mütter sind auf eine zusätzliche Betreuung ihrer Schulkinder außerhalb der Schulstunden am Nachmittag angewiesen. Übrigens sind in Deutschland 70 Prozent aller Mütter erwerbstätig. Fast 30 Prozent davon arbeiten in Vollzeit, 40 Prozent der Mütter gehen einer Teilzeitbeschäftigung nach.

Hausaufgabenbetreuung, Tagesmutter und Hort sind steuerlich absetzbar

Ob Tagesmutter, Hausaufgabenbetreuung oder Hort, die Kosten für die Kinderbetreuung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes können bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden. Von den Aufwendungen werden zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro, berücksichtigt. Und das unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht. Selbst ehrenamtliche Aufsichtspersonen wie Oma, Opa oder Tante sind absetzbar, sofern sie nicht im selben Haushalt wohnen. Denn auch die Fahrtkosten der Verwandtschaft können mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt und die Zahlungen per Überweisung nachweisbar sind.

Sind Ballett, Reitunterricht und der Sportverein steuerbegünstigt?

Oftmals werden nachmittags Musikunterricht oder sportliche Aktivitäten für Kinder gebucht. Für die Eltern sind ihre Kinder in dieser Zeit auswärts betreut. Dennoch sieht der Gesetzgeber Ballett, Reitunterricht oder die Betätigung in einem Sportverein nicht erstrangig als Kinderbetreuung. Hier geht es um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Daher sind die Gebühren für den Musikunterricht, den Sportverein oder einen Sprachkurs leider nicht als Betreuungskosten absetzbar.

Belege für die Einkommensteuererklärung sammeln

Damit die absetzbaren Kosten der Kinderbetreuung in der Steuererklärung als Sonderausgaben anerkannt werden, müssen Belege vorhanden sein. Es ist entscheidend, dass die Gebühren auf ein Konto überwiesen worden sind und nicht in bar bezahlt wurden. Wird das Kind in einer externen Einrichtung betreut, reicht ein Bescheid über die Betreuungsvereinbarung aus. Wird eine Betreuungsperson von den Eltern angestellt, so ist ein Arbeitsvertrag zu schließen.

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