Steuererleichterungen bei doppelter Haushaltsführung

09.03.2015
Bei doppelter Haushaltsführung gibt es Steuererleichterungen

Bei doppelter Haushaltsführung werden Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten berücksichtigt.

Das beste Jobangebot findet sich häufig nicht direkt vor Ort. Um sich beruflich weiterzuentwickeln, bewerben sich viele mittlerweile nicht mehr nur in der Heimatregion, sondern in ganz Deutschland. Hat man dann die passende Stelle gefunden, ist es oft nötig, Familie und Partner unter der Woche zu verlassen und sich eine Unterkunft am Arbeitsort zu suchen, da die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung zum täglichen Pendeln zu groß ist.

Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Steuerrechtlich liegt eine solche vor, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zum eigenen Haupthaushalt am Ort seines Lebensmittelpunktes einen zweiten Haushalt am Ort oder in der Nähe des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einrichtet, um von dort seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die Niederlassung seines Arbeitgebers, des mit ihm verbundenen Konzerns oder des Kunden, dem der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich unbefristet zugeordnet wurde.

Welche Werbungskosten werden berücksichtigt?

Bei doppelter Haushaltsführung werden Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten wie folgt berücksichtigt: 

  • 30 Cent je gefahrenen Kilometer mit dem eigenen Pkw für die erste Hinfahrt zum Beschäftigungsort und die Heimfahrt nach Beendigung der Beschäftigung
  • 12 Euro Verpflegungspauschale für die An- und Abreisetage je Tag
  • 24 Euro Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate je Abwesenheitstag (Tage zwischen An- und Abreisetag)
  • 30 Cent je Entfernungskilometer für die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Pkw
  • bis maximal 1.000 Euro Unterkunftskosten pro Monat
  • 30 Cent je Entfernungskilometer für die Fahrt mit dem Pkw von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte

Auswärtstätigkeit führt zu höheren Werbungskosten

Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, die zu höheren Werbungskosten führt. Absetzbar sind alle gefahrenen Kilometer ab Verlassen der eigenen Wohnung bis zur Rückkehr mit je 30 Cent. Zusätzlich erhalten auswärts Tätige Verpflegungspauschalen in gleicher Höhe wie bei doppelter Haushaltsführung für die ersten drei Monate an derselben Einsatzstelle sowie die Unterkunftskosten für maximal 48 Monate in voller Höhe.

In beiden vorstehenden Fällen können die Ausgaben nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber sie nicht (steuerfrei) erstattet.

Entscheidungen des BFH zugunsten der Arbeitnehmer

Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung und den anrechenbaren Werbungkosten gab es in der Vergangenheit immer wieder Streitfragen, die im Herbst 2014 vom Bundesfinanzhof (BFH) geklärt wurden.

Wegverlegung des Hausstandes:

Wohnte ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort und zieht aus privaten Gründen um, darf er gemäß BFH die bisher als Haupthausstand genutzte Wohnung am Beschäftigungsort als Zweithaushalt weiterhin nutzen.

Bis jetzt versagte das Finanzamt in diesem Fall die Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate nach dem Umzug. Der BFH dagegen entschied mit Urteil vom 08.10.2014 (Az. VI R 7/13), dass auch in einem solchen Fall die doppelte Haushaltsführung erstmals begründet wird. Damit beginnt ab dem Umzug die Dreimonatsfrist, in der Verpflegungspauschalen zu gewähren sind.

Nähe des Zweithaushaltes zum Beschäftigungsort:

Laut BMF-Schreiben kann noch von einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden, wenn die Entfernung vom Zweithaushalt zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung vom Haupthaushalt beträgt. Dabei wird die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt. Offen bleibt bislang, wie weit der Zweithaushalt höchstens vom Beschäftigungsort entfernt sein darf. Gemäß des BFH kann es sich in der heutigen Zeit bei einer Entfernung von 83 km (im Streitfall) und einer Fahrzeit von unter einer Stunde um eine übliche Pendelstrecke und -zeit (BFH-Urteil vom 26.6.2014, Az. VI R 59/13) handeln.

Keine doppelte Haushaltsführung ohne erste Tätigkeitsstätte:

Der BFH hat mit dem Urteil vom 08.10.2014 (Az. VI R 95/13) entschieden, dass es ohne erste Tätigkeitsstätte keine doppelte Haushaltsführung geben kann. Es handelt sich dann immer um eine Auswärtstätigkeit, die ab Verlassen der Hauptwohnung beginnt und mit Rückkehr in diese Wohnung endet. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsgebiet eine Zweitwohnung genommen, von der aus er in der Woche die verschiedenen Kunden aufsuchte. Die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht auf drei Monate beschränkt, weil der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig wird.