Steuerliche Vorteile für alleinerziehende Eltern
Im Zuge der stetig steigenden Lebenshaltungskosten wurde rückwirkend zum 1.1.2015 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 € pro Jahr auf 1.908 € erhöht. Mit dieser Änderung führte der Gesetzgeber ebenfalls eine Staffelung nach der Anzahl der allein zu erziehenden Kinder ein.
Beispiel:
Petra lebt mit ihren drei Kindern Max, Jonas und Maria allein in ihrem Haushalt. Von dem Vater der Kinder ist sie seit mehreren Jahren getrennt und die Kinder sind nur bei ihr gemeldet (Melde-recht zählt). In den bisherigen Jahren wurde in der Einkommensteuererklärung von Petra ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € berücksichtigt. Ab dem Jahr 2015, steht ihr der neue Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit 1.908 € zu. Zusätzlich erhält sie für das zweite und jedes weitere Kind einen Zuschlag in Höhe von 240 € jährlich. Für Petra bedeutet dies:
2014
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: | 1.308 € |
---|---|
Zuschlag ab 2015 für das 2. und jedes weitere Kind: | 0 € |
Summe der Freibeträge: | 1.308 € |
2015
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: | 1.908 € |
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Zuschlag ab 2015 für das 2. und jedes | 240 € x 2 |
Summe der Freibeträge: | 2.388 € |
Wichtig!
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.908 €) ist bereits in der Steuerklasse II enthalten. Die Zuschläge müssen jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt oder im Jahr 2015 noch als Freibetrag in den ELStAM-Daten eingetragen werden.