Steuerpflicht von Arbeitslohn bei türkischen Konsulatsangehörigen

30.01.2015
Bei Einkünften aus der Tätigkeit für das Konsulat können Werbungskosten abgezogen werden.

Bei Einkünften aus der Tätigkeit für das Konsulat können Werbungskosten abgezogen werden.

Steuerfreiheit nach dem Wiener Übereinkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, steuermindernde Aufwenudungen. Hier geben wir Steuertipps für Konsulatsangekörige aus der Türkei.

1. Besteht für Konsulatsmitarbeiter eine Steuerfreiheit nach Wiener Übereinkommen?

Für Beschäftigte in Konsulaten sieht das Wiener Übereinkommen grundsätzlich eine Steuerfreiheit vor. Jedoch gibt es hiervon Ausnahmen (vgl. Art. 49 Abs. 1; 71 Abs. 2 WÜK).

Grundsätzlich ist eine Besteuerung in Deutschland möglich, wenn der Konsulatsmitarbeiter

  • (auch) deutscher Staatsangehöriger oder
  • in Deutschland ständig ansässig ist.

Jemand, der in Deutschland für die Tätigkeit im Konsulat eingestellt wird (sog. Ortskraft) gilt immer als ständig ansässig. Die Steuerbefreiung nach dem Wiener Übereinkommen besteht dann nicht. Ausnahmsweise tritt bei Ortskräften eine Steuerfreiheit ein, wenn ausdrücklich dargelegt werden kann, dass nach der Tätigkeit eine Auswanderung in die Türkei geplant ist. Dies ist zusätzlich mit einer Bescheinigung durch den Konsul zu belegen.

Wird jemand aus der Türkei für die Tätigkeit im Konsulat in Deutschland entsandt, gilt diese Person erst als in Deutschland ständig ansässig, wenn hierzu gegenüber dem Konsul die Absicht bekundet wird.

2. Darf Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, das mit der Türkei besteht, den Arbeitslohn dann besteuern?

Das Doppelbesteuerungsabkommen, das zwischen Deutschland und der Türkei ab dem Jahr 2011 gilt, sieht in be-stimmten Fällen ein Besteuerungsrecht für Deutschland vor (Art. 19 Buchst. b DBA D-TR). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass, wenn nach dem Wiener Übereinkommen keine Steuerbefreiung erfolgt, Deutschland ein Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zusteht. Deutschland besteuert daher diese Einkünfte.

3. Wie ist der Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern?

Mitarbeiter in einem Türkischen Konsulat erhalten grundsätzlich einen sogenannten Nettolohn. Dies bedeutet, dass von diesem Lohn die deutschen Steuern schon als abgezogen gelten. Für die deutsche Einkommensteuererklärung ist der bescheinigte (Netto)Arbeitslohn daher hochzurechnen auf einen Bruttoarbeitslohn. In der deutschen Einkom-mensteuererklärung ist zur Steuerberechnung immer der Bruttoarbeitslohn einzutragen. Der Bruttolohn enthält die deutschen Steuern und alle Lohnbestandteile, die aus der Beschäftigung beim Konsulat zufließen.

4. Welche Aufwendungen können steuermindernd geltend gemacht werden?

Bei den Einkünften aus der Tätigkeit für das Konsulat können sogenannte Werbungskosten abgezogen werden, das sind z. B. Fahrten für die Wege zwischen Wohnung und dem Konsulat. Mindestens werden aber 1.000 Euro als Pauschale abgezogen.

Zudem können Sie auch bestimmte Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben anrechnen lassen. Außerdem wirken sich z. B. auch Aufwendungen für die Unterstützung von bedürftigen, unterhaltsberechtigten Angehörigen im Ausland als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus.

Gerne sind wir bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns und der möglichen Steuerabzüge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw.) behilflich und beraten Sie hierzu ausführlich im Rahmen einer Mitgliedschaft.