Steuervorteil für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften

30.07.2013
Ab dem 07. Mai 2013 ist das Splittingverfahren auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich.

Das Splittingverfahren ist ab dem 07. Mai 2013 auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich.

Das für Ehegatten vorteilhafte Splittingverfahren gilt künftig auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Bundestag gab der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013.

Änderung wird rückwirkend angewendet

Die Änderung ist für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und der damit verbundenen Anwendung des Splittingverfahrens eröffnet sich den eingetragenen Lebenspartnern immer dann, wenn einem der beiden Lebenspartnern noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Denn in diesen Fällen kann derjenige, dessen Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, gegebenenfalls noch im Einspruchsverfahren für beide gemeinsam den Antrag auf Zusammenveranlagung stellen.

Änderung der Steuerklasse beantragen

Um im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Vorteilen profitieren zu können, die sich aus den für Ehegatten geltenden Lohnsteuerklassenkombinationen ergeben, ist weiterhin die Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Da die Finanzämter angewiesen sind, derartige Anträge abzulehnen, ist gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einzulegen und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Die Finanzämter haben dann im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Steuerklassen zu ändern.

Achtung!

Nicht in allen Fällen ist die Zusammenveranlagung günstiger. So entfällt mit der Anwendung des Splittingverfahrens z.B. der Abzug der bisher als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsleistungen. Ebenso kann sich die Zusammenveranlagung ungünstiger auswirken, wenn einer der Lebenspartner Arbeitslosen- oder Krankengeld bezogen hat.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich auf jeden Fall steuerlich beraten, denn ein ungeprüfter Antrag auf Zusammenveranlagung kann u.U. für Sie unvorteilhaft sein.


Rechtsstand 07-2013