Vergünstigungen für erwachsene Kinder in der Ausbildung nutzen

11.09.2013
Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr

Nutzen Sie auch für Ihre erwachsenen Kinder bis zum 25. Lebensjahr die Fortzahlung des Kindergeldes.

Kinder kosten Geld - und das oft weit über den 18. Geburtstag hinaus. Wollten Eltern erwachsener Kinder in Ausbildung oder Studium bislang von Kindergeld bzw. von Kinder- und Ausbildungsfreibeträgen profitieren, durfte der volljährige Nachwuchs nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr dazuverdienen. Die gute Nachricht: Mit dem Steuerjahr 2012 ist das anders geworden. „Entscheidend ist nun, ob sich das Kind in einer Erst- oder in einer Zweitausbildung befindet“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

Kindergeld wird in Deutschland für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Staatsbürgerschaft des Kindes spielt dabei keine Rolle. 184 Euro zahlt die Familienkasse für Kind 1 und Kind 2, 190 Euro für das dritte, 215 Euro für das vierte und weitere Kinder. „Kindergeld kann aber auch über den 18. Geburtstag hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezahlt werden“, so Steinbach: „Vorausgesetzt, der erwachsene Nachwuchs befindet sich noch in der Ausbildung.“

Kindergeld auch während der Interimszeiten

Bei Erstausbildung oder Erststudium spielen Verdienst, Vermögen und Arbeitszeiten des Kindes keine Rolle beim Anspruch auf Kindergeld. Erst bei Zweitausbildung oder Zweitstudium prüft die Familienkasse auch die Erwerbstätigkeit des Kindes. Interessant: Der Kindergeldanspruch gilt auch für Interimszeiten, also etwa die Wochen oder Monate zwischen Abitur und Ausbildungs- oder Studienbeginn, in vorlesungsfreien Zeiten oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. In der Regel sollten diese Phasen vier volle Kalendermonate nicht überschreiten. „Lässt sich eine längere „Wartezeit“ nicht vermeiden, weil zwischen Zusage und Beginn der Ausbildung mehr als vier Monate liegen, wird auch in längeren Zwischenphasen Kindergeld gezahlt“, weiß Gudrun Steinbach.

Immer Kindergeldantrag stellen!

Besserverdiener mit einem Jahreseinkommen ab ca. 60.000 Euro profitieren in der Regel stärker vom Kinderfreibetrag als vom Kindergeld. Ob dies der Fall ist, prüft das Finanzamt automatisch mit der Steuererklärung – und zwar für jedes einzelne Kind. Auch wenn der Kinderfreibetrag voraussichtlich günstiger ist als das Kindergeld, dürfen Steuerzahler aber nicht auf den Kindergeldantrag verzichten, so die Steuerexpertin: „Das Finanzamt darf voraussetzen, dass der Steuerzahler das Kindergeld, das ihm zusteht, auch eingefordert hat. Das Kindergeld wird daher unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung bei der Steuerfestsetzung angerechnet, es zählt einzig und allein der Anspruch.“

Auswärtige Unterbringung des Kindes

Hinter dem Mammut-Begriff „Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ verbirgt sich eine steuerliche Vergünstigung, die das Finanzamt Eltern erwachsener Kinder in Ausbildung bzw. Studium zusätzlich gewährt. Vorausgesetzt, das Kind ist auswärtig untergebracht und die Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. Steuerlich berücksichtigt wird aktuell ein Freibetrag von 924 Euro pro Jahr pro Kind, wenn das Kind das gesamte Jahr in Ausbildung war. Ansonsten wird der Freibetrag anteilig berechnet. Wichtig: Erhalten Eltern Kindergeld bzw. werden Kinder- und Ausbildungsfreibetrag angerechnet, dann können eventuelle Schulgelder von den Eltern auch als Sonderausgaben abgesetzt werden.