Werbungskosten bei Vermietung an Angehörige
Werden Wohnungen an Angehörige (z. B. Kinder oder Eltern) verbilligt vermietet, können bei Beachtung der wesentlichen Grundsätze auch hier die vollen Aufwendungen, wie z. B. Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen etc., als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Für den Abzug der Werbungskosten gelten folgende Grundsätze:
- Die gezahlte Miete beträgt weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete: Die Kosten sind im Verhältnis der Miete zur ortsüblichen Miete abzugsfähig. Beträgt die Miete z. B. nur 40 Prozent der ortsüblichen Miete, werden auch nur 40 Prozent der Aufwendungen abgezogen.
- Die gezahlte Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete: Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine dauerhaft angelegte Vermietung handelt.
Achtung!
Aber nicht nur auf die Höhe der Miete kommt es an! Die Finanzverwaltung stellt noch einen so genannten Fremdvergleich an, d. h. sie prüft, ob der vereinbarte Mietvertrag und die Durchführung der Vermietung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
Im Wesentlichen ist hier zu beachten:
- Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages mit allen wesentlichen Regelungen
- Vereinbarung über die Nebenkosten
- Regelmäßige Nebenkostenabrechnungen
- Regelmäßige Mietzahlungen (am besten über die Bank)
- Regelmäßige Anpassung der Miethöhe
Gerne beraten wir Sie, wenn Sie bereits Wohnungen an Angehörige verbilligt vermieten oder sich für die Zukunft informieren wollen.
Rechtsstand 09-2014