Winterdienst bei der Steuer geltend machen

18.01.2016

Der Fiskus erkennt mittlerweile auch die Kosten des Winterdienstes für öffentliche Gehwege an, wenn der Steuerzahler zu deren Räumung als Anlieger verpflichtet ist.

Ein Jahrhundertwinter, wie ihn mancher Experte angekündigt hatte, wird es wohl nicht mehr werden. Doch wenn auch regional recht unterschiedlich, so mussten viele Deutsche in dieser Wintersaison wieder Wege von Eis und Schnee befreien und noch bis Ostern erwartet uns erfahrungsgemäß der eine oder andere Wintereinbruch. Während sich die Kommunen um den Winterdienst auf den Straßen kümmern, übertragen sie die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege in der Regel auf die Eigentümer der anliegenden Häuser bzw. Grundstücke und diese nicht selten per Mietvertrag an ihre Mieter.

Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass Bürgersteige werktags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar gehalten werden müssen. Bei starkem Schneefall sind die Anlieger dann oft mehrmals am Tag gefordert zu räumen und zu streuen, um ein sicheres Durchkommen zu gewährleisten.

Räumen von Gehwegen ist "haushaltsnahe Dienstleistung"

Aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen beauftragen immer mehr Menschen einen professionellen Winterdienst. „Viele wissen aber nicht, dass sie einen Teil der Kosten in der Regel absetzen können, auch wenn sie die Immobilie selbst bewohnen oder nur Mieter sind“, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi. Geltend gemacht werden können die Aufwendungen im Rahmen der sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“. Hatten die Finanzämter vormals nur das Räumen und Streuen auf dem eigenen Grundstück als „haushaltsnahe Dienstleistung“ anerkannt, hat der Bundesfinanzhof im März 2014 entschieden, dass eine Leistung nicht unbedingt im Haushalt erbracht werden muss, um „haushaltsnah“ zu sein. „Dementsprechend erkennt der Fiskus mittlerweile auch die Kosten des Winterdienstes für öffentliche Gehwege an, wenn der Steuerzahler zu deren Räumung als Anlieger verpflichtet ist“, so der Lohi-Steuerexperte.

Nur Lohnkosten sind absetzbar

Wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen auch, sind 20 Prozent der Aufwendungen für den Winterdienst absetzbar, allerdings nur Lohn- und keine etwaigen Materialkosten. Maximal 20.000 Euro können insgesamt pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Hausreinigung über die Gartenpflege bis hin zur Kinderbetreuung geltend gemacht werden. 20 Prozent, also maximal 4.000 Euro, werden direkt von der individuellen Steuerschuld abgezogen. Ein paar Punkte aber sollten Steuerzahler dabei beachten, empfiehlt Robert Dottl von der Lohi. „Wichtig ist, dass Sie eine Rechnung des Dienstleisters haben und diese nicht in bar, sondern mittels Überweisung beglichen haben.“ Barquittungen erkenne das Finanzamt nämlich in der Regel nicht an. „Zudem sollten auf der Rechnung Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein“, erklärt der Lohi-Steuerexperte.

Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege, den Besuch des Kaminkehrers oder den Winterdienst übrigens auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie diese gar nicht selbst beauftragt haben. Etwa dann, wenn der Vermieter die Dienstleistungen über die Nebenkostenabrechnung auf den oder die Mieter umlegt. Vermieter sind verpflichtet, entsprechende Positionen gesondert auszuweisen bzw. eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.