Wochenendpendler und doppelte Haushaltsführung

30.01.2015
Steuerminderung bei doppelter Haushaltsführung durch Unterkunfts- und Fahrtkosten.

Bei doppelter Haushaltsführung werden Unterkunfts- und Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt.

Den nächsten Schritt auf der Karriereleiter gehen. Mehr Geld verdienen. Einen Job finden, der mehr Spaß macht. Auch wenn die Motive ganz unterschiedlich sein können, viele Menschen stellen zum Jahreswechsel ihre berufliche Situation auf den Prüfstand.

Und immer mehr sind bereit, für ein interessantes Jobangebot während der Woche von Partner oder Familie getrennt zu leben. „Zumindest finanziell sollte das Wochenendpendeln keine allzu große Belastung darstellen“, betont Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi. „Entsteht aus beruflichen Gründen ein Zweithaushalt, lassen sich viele der damit verbundenen Kosten als Werbungskosten absetzen“, so die Steuerexpertin.

Steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung

Steuerlich anerkannt wird die „doppelte Haushaltsführung“, wenn der Steuerzahler eine Hauptwohnung mit eigenem Hausstand hat, jedoch an einem anderen Ort berufstätig ist und dort eine Zweitwohnung unterhält. „Es reicht aber definitiv nicht aus, nur ein oder mehrere Zimmer zu Hause bei den Eltern zu bewohnen“, erläutert Gudrun Steinbach. Zu einem „eigenen Hausstand“ gehören für das Finanzamt Miete oder Eigentum einer eigenen Wohnung und eine angemessene Beteiligung an den Kosten der laufenden Haushaltsführung.

Von der Unterkunft bis zur Verpflegung

Liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, dann können Steuerzahler den Fiskus in der Regel zeitlich unbegrenzt an den Kosten beteiligen, neben den Unterkunfts- auch an den Fahrtkosten für Wochenendheimfahrten. Waren bis 2013 bei den Unterkunftskosten noch Wohnungsfläche und ortsübliche Mietpreise relevant, so gilt seit 2014 eine neue 1000-Euro-Höchstgrenze. „Alle nachgewiesenen Ausgaben, von der Miete über Betriebskosten bis hin zum Kfz-Stellplatz und den Rundfunkgebühren können geltend gemacht werden“, so die Lohi-Steuerexpertin, „jedoch stets nur bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro pro Monat.“ Die 1000-Euro-Grenze ist dabei als Durchschnittswert für das Gesamtjahr zu sehen. Sind zum Beispiel aufgrund von Renovierungsarbeiten in einem Monat höhere Kosten entstanden, können diese eventuell mit einem anderen Monat verrechnet werden. Kosten für einen „kleinen Umzug“ können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden wie die notwendigen Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung. Im gleichen Jahr in vollem Umfang abgesetzt werden können jedoch nur Gegenstände bis zu 410 Euro (ohne Umsatzsteuer). Teurere Gegenstände, eine Kücheneinrichtung beispielsweise, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Fahrtkosten für eine Heimfahrt pro Woche

Vom Finanzamt anerkannt wird zudem pro Woche eine Heimfahrt an den Ort des Haupthausstands. Hier kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Gerechnet wird hier stets die Distanz zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung, dies sollte bei der Wahl der Zweitwohnung berücksichtigt werden. Fahrtkosten werden solange berücksichtigt wie die doppelte Haushaltsführung besteht. Verpflegungspauschalen hingegen sind nur in den ersten drei Monaten ab Beginn der doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Übrigens: Können auswärts Beschäftigte aus beruflichen Gründen einmal nicht nach Hause fahren, ist in Einzelfällen auch die Fahrt von Ehegatten und Kindern an den Beschäftigungsort abzugsfähig. „Wer alle steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen möchte, sollte sich in jedem Fall von einem Experten beraten lassen“, empfiehlt Gudrun Steinbach.