Der berufliche Wiedereinstieg

– was steuerlich zu beachten ist

Die Initiative „Neuorientierung null-acht 12“ beschäftigt sich mit dem beruflichen Wiedereinstieg von Frauen nach Familienpausen. Dazu gibt es natürlich auch jede Menge Fragen zum Thema Einkommensteuer. Häufig zu diesem Thema gestellte Fragen hat uns Sabine Ostermann zusammengestellt und wir geben gerne darauf die Antworten.


Fragen zur Einkommensteuererklärung

1. Ich bin verheiratet und bisher gab mein Mann eine Steuererklärung ab. Muss ich nach meinem Wiedereinstieg eine eigene Steuererklärung machen oder machen wir das gemeinsam?

In der Zeit, in der sie nicht gearbeitet hat, erfolgte in der Regel eine Zusammenveranlagung. Die Frau hat also ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgegeben, auch wenn sie nicht gearbeitet hat. In der Regel wird die Einkommensteuererklärung auch künftig gemeinsam abgegeben.

2. Wann macht eine Einzelveranlagung Sinn?

Das kann dann der Fall sein, wenn z. B. ein Ehegatte über dem Höchststeuersatz verdient und er den anderen Ehegatten dadurch in einen höheren Steuersatz hineinzieht. Letzten Endes stellt sich aber erst nach Erfassung aller Daten, die zur Abgabe der Steuererklärung notwendig sind, heraus, ob die Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung günstiger ist. Dies muss vor Abgabe der Einkommensteuererklärung individuell berechnet werden.

3. Wir sind getrennt lebend in unterschiedlichen Landkreisen, aber noch verheiratet. Müssen wir nach meinem Wiedereinstieg trotzdem eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und wenn ja wo?

Nein, bei getrennt Lebenden ist eine Zusammenveranlagung letztmals im Trennungsjahr zulässig. Im folgenden Jahr muss eine Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchgeführt werden, d. h. jeder (Noch-)Ehegatte gibt dann eine eigene Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt ab in dessen Bezirk er wohnt.

4. Was ist der steuerliche Unterschied zwischen einem Opens internal link in current windowMinijob, einem Opens internal link in current windowMidijob und einer normalen Festanstellung?

Bei einem Minijob, also einem Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Arbeitslohn bis 450 Euro, übernimmt der Arbeitgeber die komplette anfallende Steuer (2 Prozent) und Sozialabgaben, mit Ausnahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung. Der Arbeitslohn aus dem Minijob muss dann nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Der Midijob und die „normale“ Festanstellung unterscheiden sich steuerlich nicht. Der Unterschied liegt hierbei in der Sozialversicherung, beim Midijob gibt es eine Ermäßigung auf die Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer einbehalten. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss dieser Arbeitslohn dann angegeben werden, die Lohnsteuer wird dafür angerechnet und es ist gegebenenfalls eine Erstattung möglich.

5. Wir haben uns getrennt und denken über Scheidung nach. Ich werde jetzt wieder anfangen zu arbeiten. Ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoller, wenn wir verheiratet bleiben?

Wenn Sie sich bereits getrennt haben, spielt es rein steuerlich gesehen keine Rolle, ob Sie verheiratet bleiben oder nicht. Die Trennung ist für die steuerlichen Folgen ausschlaggebend, nicht die Scheidung. Steuerlich ist nur noch eine Einzelveranlagung zulässig, die Voraussetzungen für die oftmals günstigere Zusammenveranlagung und eine mögliche günstigere Steuerklassenkombination liegen nicht mehr vor.


Wie sich Kinder steuerlich auswirken

1. Haben mein Mann und ich beide einen Opens internal link in current windowKinderfreibetrag und wie hoch ist dieser?

Ihnen und Ihrem Mann steht für Ihr Kind jeweils ein eigener Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu. Der Kinderfreibetrag beträgt je Kind und Elternteil derzeit 2.304 Euro (Stand: 2016) und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung beträgt je Kind und Elternteil derzeit 1.320 Euro (Stand: 2016).

Zusammen erhalten Sie für ein Kind Freibeträge in Höhe von 7.248 Euro. Die Freibeträge werden aber bei der Steuerberechnung nur berücksichtigt, wenn deren steuerliche Entlastung höher ist, als das für das Kind ausbezahlte Kindergeld.

2. Muss ich auf das Opens internal link in current windowKindergeld Steuern zahlen? Und wenn ja – bei wessen Steuererklärung geben wir das Kindergeld an?

Nein, auf das Kindergeld müssen Sie keine Steuern zahlen. Das Kindergeld gilt als eine Art monatlich ausbezahlte Steuererstattung. In der Einkommensteuererklärung geben Sie das Kindergeld in der Opens internal link in current windowAnlage Kind an. Wenn Sie eine gemeinsame Steuererklärung angeben, tragen Sie das Kindergeld insgesamt ein. Sind die Freibeträge für das Kind günstiger, erhöht das Kindergeld ihre Einkommensteuer. Damit wird sichergestellt, dass Sie nur einmal gefördert werden, entweder durch die Freibeträge für das Kind oder durch das Kindergeld. Wenn das Kindergeld günstiger ist als die Freibeträge, bleiben die Freibeträge unberücksichtigt und sie behalten das Kindergeld, ohne dass es angerechnet werden muss.

3. Worauf müssen wir bei der Wahl des Kindergeld-Bezugsberechtigten achten (Stichwort Riester-Zulagen)?

Die Kinderzulage beim Riester wird demjenigen gutgeschrieben, dem das Kindergeld ausbezahlt wird. Die Kinderzulage kann also nur dann dem anderen Elternteil zu Gute kommen, wenn dieser dann auch das Kindergeld erhält.

4. Ich bin geschieden, muss ich den Unterhalt für die Kinder und den freiwilligen Unterhalt für mich versteuern?

Den Unterhalt für die Kinder müssen Sie nicht versteuern. Den Unterhalt den Sie erhalten, müssen Sie versteuern, wenn Sie die sogenannte „Anlage U“ unterschrieben haben. Mit dieser kann Ihr Ex-Mann die Unterhaltsleistungen von der Steuer abziehen, dafür müssen Sie diese aber dann auch versteuern. Ggf. muss Ihnen Ihr Ex-Mann den Steuernachteil aber ausgleichen, hierzu sollten Sie mit Ihrem Anwalt sprechen.

5. Ich bin geschieden, erhalte ich den Kinderfreibetrag?

Wenn das Kind bei Ihnen lebt erhalten Sie den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Wenn Ihr Ex-Mann nicht zum Unterhalt des Kindes beiträgt können Sie den Kinderfreibetrag Ihres Ex-Manns im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf Sie übertragen lassen, das ist allerdings steuerlich nicht immer günstiger. Das sollten Sie von einem Experten prüfen lassen. Den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung können Sie sich übertragen lassen, wenn das Kind ausschließlich bei ihnen gemeldet ist und ihr Ex-Mann keine Kinderbetreuungskosten trägt bzw. das Kind selbst nicht regelmäßig betreut.


Fragen zur Steuerklasse

1. Wie finde ich heraus, welche Steuerklasse bei meinem Wiedereinstieg die beste ist?

  • Sind sie getrennt lebend, bekommen Sie die Steuerklasse I.
  • Sind Sie getrennt lebend und es steht Ihnen aber ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, bekommen Sie die Steuerklasse II.
  • Sind Sie verheiratet muss man berechnen, ob die Steuerklasse III/V, IV/IV, oder IV mit Faktor für beide Ehegatten am günstigsten ist.

2. Ich bin verheiratet, können mein Mann und ich die Steuerklasse je nach Einkommenssituation jährlich ändern?

Ja, einmal jährlich dürfen Sie die Steuerklassen ändern.

3. Gibt es eigentlich noch das Prinzip des Ehegattensplittings und welchen Einfluss hat dies auf die Wahl meiner / unserer Steuerklassen?

Ja, das Ehegattensplitting ist die Steuerberechnung, die bei der Zusammenveranlagung erfolgt. Bei der Lohnsteuer wird das Ehegattensplitting bei der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor berücksichtigt.


Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen

1. Wie können wir Kindergarten bzw. Kita-Beiträge steuerlich ansetzen und bei wem?

Die Aufwendungen stellen Sonderausgaben dar. Zwei Drittel der Aufwendungen - maximal 4.000 Euro - werden so steuermindernd berücksichtigt. Grundsätzlich werden die Aufwendungen bei demjenigen Elternteil berücksichtigt, der sie auch getragen hat. Bei Zusammenveranlagung werden sie Ihnen beiden angerechnet.

2. Unsere Kita/Kindergartenkosten setzen sich aus Betreuungs- und Essensgeld zusammen. Kann ich beides steuerlich geltend machen?

Nein, nur der Betreuungsanteil kann als Sonderausgaben abgezogen werden. Das Essensgeld ist nicht begünstigt.

3. Kann ich eine Tagesmutter und Kindermädchen steuerlich geltend machen?

Ja, auch hier ist eine Berücksichtigung als Sonderausgaben möglich. Es kommt stattdessen aber auch eine Steuerermäßigung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in Frage, wenn die Betreuung im Haushalt erfolgt.

4. Ich bin alleinerziehend und erhalte Unterhalt für meine Kinder. Kann der Vater meiner Kinder anteilig die Kita- bzw. Kindergartenkosten geltend machen?

Das kann möglich sein. Wenn das Kind auch im Haushalt des Vaters lebt, weil man sich Erziehung und die Betreuung zum Beispiel teilt, kann auch der Vater die Kosten als Sonderausgaben geltend machen.


Altersvorsorge

1. Welche private Altersvorsorge ist steuerlich sinnvoll (Stichwort Opens internal link in current windowRiester oder Opens internal link in current windowRürup)?

Bei der Riesterrente sind, wenn Sie z.B. gesetzlich rentenversicherungspflichtig oder Beamtin sind, die Beiträge bis zu 2.100 Euro im Jahr von der Steuer absetzbar. Der Staat gewährt zudem noch eine Zulage, die direkt dem Guthaben bei Ihrer Versicherung gutgeschrieben wird (Grundzulage: 154 Euro, Kinderzulage für Kinder, die ab 2008 geboren sind: 300 Euro). Um den vollen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage zu erhalten, ist es notwendig, eine ausreichende eigene Sparleistung zu erbringen, den sogenannten Mindesteigenbeitrag. Noch größer kann Ihr Vorteil sein, wenn der Mindesteigenbeitrag (eigene Sparleistung + Zulagenanspruch) aufgestockt wird und die eigene Sparleistung bis zum Höchstbetrag fu?r den maximalen Sonderausgabenabzug erbracht wird (maximal sinnvoll: 1.946 Euro jährlich). Das Finanzamt vergleicht im Steuerbescheid, welche Variante fu?r Sie gu?nstiger ist und zahlt Ihnen einen eventuellen höheren Steuervorteil aus.

Die Beiträge zur Basisrente (Rürup-Rente) können Sie direkt von der Steuer absetzen. Die Basisrentenbeiträge werden jedoch mit den Rentenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zusammengerechnet. Aus der Summe ist im Jahr 2016 höchstens ein Betrag von 22.766 Euro zu berücksichtigen. Der abziehbare Betrag wiederum vermindert sich im Jahr 2016 auf 82 Prozent.

Beide Formen der Rentenversicherung haben jedoch gemeinsam, dass die Rentenauszahlung später voll steuerpflichtig ist.

Welche der beiden Rentenversicherungsformen für Sie steuerlich sinnvoll ist, sollte man vor Abschluss der jeweiligen Versicherung von einem Experten prüfen lassen.


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